BFH - Urteil vom 19.12.2006
VI R 59/02
Normen:
AO § 110 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 866
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5372/99

Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VI R 59/02

DRsp Nr. 2007/5928

Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Zum Begriff des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.2. Grob fahrlässiges Handeln kann vorliegen, wenn ein Stpfl. seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, in dem er unvollständige Steuererklärungen abgibt.3. Beruht die unvollständige Steuererklärung allein auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Stpfl. i.d.R. nicht als grobes Verschulden anzulasten.

Normenkette:

AO § 110 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte von 1993 bis 1997 Betriebswirtschaft. Die Entfernung von seinem Wohnort zur Universität betrug 120 Kilometer. Im Streitjahr 1996 erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er wie in den Vorjahren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend, indem er auf dem Mantelbogen in der hierfür vorgesehenen Zeile "BWL-Studium, Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200" eintrug. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 5. Mai 1998 den geltend gemachten Betrag von 1 200 DM als Sonderausgaben.