I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte von 1993 bis 1997 Betriebswirtschaft. Die Entfernung von seinem Wohnort zur Universität betrug 120 Kilometer. Im Streitjahr 1996 erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er wie in den Vorjahren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend, indem er auf dem Mantelbogen in der hierfür vorgesehenen Zeile "BWL-Studium, Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200" eintrug. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 5. Mai 1998 den geltend gemachten Betrag von 1 200 DM als Sonderausgaben.
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