Die Klage ist begründet. Die angegriffenen ESt.-Bescheide 2004 bis 2007 sind wie beantragt nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Klägerin kein grobes Verschulden daran trifft, dass die jeweils zu einer niedrigeren Steuer führende neue Tatsache, dass es sich bei den von ihr in den Streitjahren erklärten Unterhaltsleistungen um nicht einkommensteuerpflichtigen Kindesunterhalt handelte, erst nachträglich bekannt wurde.
Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
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