FG München - Urteil vom 28.06.2000
1 K 196/98
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1158

Grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglicher Erklärung von Vorbezugskosten nach § 10e EStG

FG München, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 196/98

DRsp Nr. 2001/2090

Grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglicher Erklärung von Vorbezugskosten nach § 10e EStG

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977: Versäumt es ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung irrtümlich, die Vorbezugskosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG für ein eigengenutztes Objekt geltend zu machen, handelt er nicht grob schuldhaft, wenn ihm das FA trotz Kenntnis des Wohnungserwerbs (Veräußerungsanzeige, Kontrollmitteilung, Aktenvermerk wegen § 10e EStG) keine Anlage FW zugesandt hat. Denn die in den ESt-Erklärungsvordrucken und den entsprechenden Anleitungen enthaltenen Hinweise auf die Existenz einer Anlage FW geben für sich keinen ausreichenden Sinnzusammenhang für die Möglichkeit einer steuerwirksamen Berücksichtigung der Vorbezugskosten.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 wegen neuer Tatsachen zugunsten der Klägerin (Klin) geändert werden können.