FG Köln - Urteil vom 13.03.2008
10 K 2342/07
Normen:
AO § 37 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 62 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2002
EFG 2008, 1179

Grobes Verschulden, Rückforderung von Kindergeld

FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 2342/07

DRsp Nr. 2008/17749

Grobes Verschulden, Rückforderung von Kindergeld

1.) Grundlage für das Behaltendürfen des ausgezahlten Kindergeldes ist ein entsprechender Kindergeldfeststetzungsbescheid. Wird dieser aufgehoben, weil der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann das Kindergeld auch bei materiell-rechtlich unstreitiger Berechtigung von der Familienkasse zurückgefordert werden (ggfs. abweichend vom BFH v. 6.2.1996 - VII R 50/95, BStBl. II 1997, 112, 114). 2.) Den Steuerpflichtiger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der fortdauernden Ausbildung eines Kindes, wenn er trotz Aufforderung und Erinnerung durch die Familienkasse Unterlagen nicht vorlegt, die erforderlich sind, um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggfs. für welchen Zeitraum Kindergeld festzusetzen ist. 3.) Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 37 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; EStG § 62 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufzuheben.