BFH - Urteil vom 01.08.2000
VII R 27/99
Normen:
KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 648

Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

BFH, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen VII R 27/99

DRsp Nr. 2001/3734

Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

1. Ob ein Pkw oder Lkw vorliegt, ist anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten. 2. Für diese Einordnung ist kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein allein entscheidend anzusehen. 3. Bei der Frage, ob es sich um einen Pkw oder Lkw handelt, wird das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster - also die Außengestalt des Fahrzeugs - geprägt. 4. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung. 5. Überschreitet bei wahlweise als Kombis oder Kleinlaster angebotenen Fahrzeugen die Ladefläche die Hälfte der Nutzfläche, indiziert das die Zuordnung zum Typus Lkw.

Normenkette:

KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: