FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2002
3 K 1044/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Kosmetik, Reinigungsprodukten und Textilien als Liebhaberei

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 1044/00

DRsp Nr. 2002/13672

Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Kosmetik, Reinigungsprodukten und Textilien als "Liebhaberei"

Verluste über einen Zeitraum von 12 Jahren sowie persönliche Gründe und Neigungen lassen auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Klägerin nicht steuerbare negative Einkünfte aus Liebhaberei gegeben sind.

Der Kläger erzielte laut den Angaben in den Einkommensteuererklärungen als Manager Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin betrieb laut Gewerbeanmeldung bei der Stadt ... am 15. 10. 1984 seit 1. September 1984 den Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Kosmetik, Reinigungsprodukten, Edelstahlgeschirr und Modeschmuck sowie Nahrungsmittelergänzungen in abgepackter Form. Zum 17. Februar 1987 meldete die Klägerin ihren Betrieb nach ... um. Zum 2. Januar 1991 meldete sie die bisherige Tätigkeit ab und den Groß- und Einzelhandel mit Textilien (Oberbekleidung), Büromaschinen, Strümpfen und Parfüm an. Ihren Gewinn ermittelte die Klägerin nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Die Entwicklung der Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb laut Einkommensteuererklärung stellt sich wie folgt dar:

1984 ./. 3.425,36 DM

1985 ./. 11.227,35 DM

1986 ./. 9.354,49 DM