BFH - Urteil vom 14.05.2002
IX R 80/00
Normen:
EStG § 52 Abs. 21 S. 1 § 21 Abs. 2 § 21a ;

Große Übergangslösung; Ausbauten und Erweiterungen an einer selbstgenutzten Wohnung

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen IX R 80/00

DRsp Nr. 2002/12742

Große Übergangslösung; Ausbauten und Erweiterungen an einer selbstgenutzten Wohnung

1. Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert nach der sog. großen Übergangsregelung über 1986 hinaus besteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Erweiterung der selbstgenutzten Wohnung um nicht einmal 21 v. H. der bislang genutzten Fläche ist von untergeordneter Bedeutung.2. Die sog. große Übergangsregelung betrifft aus Gründen des Vertrauensschutzes nur die bereits im VZ 1986 vorhandene "Wohnung" im eigenen Haus und nicht das Haus als solches.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 21 S. 1 § 21 Abs. 2 § 21a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. 1984 erwarben sie je zur Hälfte vom Bruder des Klägers ein als Zweifamilienhaus bewertetes Wohngrundstück. Im Souterrain des Hauses schufen sie 1984 eine 40 qm große Wohnung, die sie fortan --auch 1986-- vermieteten. Die weitere Wohnung mit einer Nutzfläche von 182 qm bewohnten die Kläger mit ihren Kindern.