FG Köln - Urteil vom 17.06.2004
3 K 3390/98
Normen:
EStG EStG § 21 Abs. 2. § 52 Abs. 21 S. 2 § 21a § 3 Nr. 12 § 22 Nr. 4 § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1941

Große Übergangsregelung bei Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 3390/98

DRsp Nr. 2005/14850

Große Übergangsregelung bei Ehegatten

1. Nur wenn beide Ehegatten die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung sowohl im Grundlagen- als auch im Folgejahr im vollem Umfang gemeinsam ausüben, erwirtschaften sie die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam; nur dann findet auch die große Übergangsregelung Anwendung. 2. Der Umstand, dass Bundes- und Landtagsabgeordnete nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandspauschalen erhalten, rechtfertigt keinen pauschalen Werbungskostenabzug im Höhe von 1/3 der Einnahmen bei anderen Arbeitnehmern.

Normenkette:

EStG EStG § 21 Abs. 2. § 52 Abs. 21 S. 2 § 21a § 3 Nr. 12 § 22 Nr. 4 § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: