FG Köln, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 3390/98
DRsp Nr. 2005/14850
Große Übergangsregelung bei Ehegatten
1. Nur wenn beide Ehegatten die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung sowohl im Grundlagen- als auch im Folgejahr im vollem Umfang gemeinsam ausüben, erwirtschaften sie die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam; nur dann findet auch die große Übergangsregelung Anwendung.2. Der Umstand, dass Bundes- und Landtagsabgeordnete nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandspauschalen erhalten, rechtfertigt keinen pauschalen Werbungskostenabzug im Höhe von 1/3 der Einnahmen bei anderen Arbeitnehmern.