BFH - Urteil vom 10.07.2002
II R 22/00
Normen:
GG Art. 140 ; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 202

GrSt-Befreiung, gesondertes Vermögen einer Religionsgesellschaft

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen II R 22/00

DRsp Nr. 2003/1350

GrSt-Befreiung, gesondertes Vermögen einer Religionsgesellschaft

1. Veräußert eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts (hier: katholische Pfarrpfründe) 1992 ein ihr bereits vor dem 01.01.1987 gehörendes Grundstück und erwirbt sie zugleich ersatzweise ein anderes, um damit ihrer Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten, genüge zu tun, so ist das Ersatzgrundstück nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG von der GrSt befreit.2. Die GrSt-Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG 1993 ist an die einzelne wirtschaftliche Einheit, d. h. den einzelnen Steuergegenstand, gebunden. Wird aufgrund der Bestandserhaltungspflicht nach dem Stichtag für ein veräußertes grundsteuerbefreites Grundstück ein anderes erworben, so kommt das erworbene Grundstück nicht in den Genuss der GrSt-Befreiung, weil es mit dem veräußerten Grundstück nicht (rechts-)identisch ist.3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass nach dem 01.01.1987 erworbene Grundstücke nicht grundsteuerbefreit sind.

Normenkette:

GG Art. 140 ; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe: