GrSt; Betreibung eines Krankenhauses nicht durch den Grundstückseigentümer sondern eine Gesellschaft, an der der Grundstückseigentümer beteiligt ist
BFH, Beschluß vom 16.01.2002 - Aktenzeichen II B 51/00
DRsp Nr. 2002/13886
GrSt; Betreibung eines Krankenhauses nicht durch den Grundstückseigentümer sondern eine Gesellschaft, an der der Grundstückseigentümer beteiligt ist
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Belastungsgrund der GrSt und der Entlastungsgrund des § 4 Nr. 6 GrStG, Krankenanstalten der privaten Besitzer den Krankenanstalten der öffentlichen Hand gleichzustellen, eine Differenzierung danach rechtfertigt, ob der Grundstückseigentümer in eigener Rechtsperson oder in der Rechtsform einer Gesellschaft, an der er allein beteiligt, das Krankenhaus betreibt.