FG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.1996
VI 388/92
Fundstellen:
DB 1996, 1953

Gründungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen VI 388/92

DRsp Nr. 1999/9421

Gründungskosten

»Verpflichtet sich eine GmbH im notariellen Gesellschaftsvertrag zur Übernahme der Gründungskosten, ohne diese zu beziffern, so sind die gezahlten Aufwendungen nicht als vGA anzusehen, sondern als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil Rechtshandlungen, die unter Verstoß gegen das Vorbelastungsverbot des § 26 Abs. 2 AktG erfolgt sind, gem. § 26 Abs. 3 AktG der Gesellschaft gegenüber unwirksam sind; der Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage, dem durch Einbindung einer Forderung Rechnung zu tragen ist, bleibt insoweit bestehen.«

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung des Gründungsaufwandes der Klägerin.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 25. September 1990 durch Mö (Mö.) und Mo (Mo.) gegründet. Jeder der beiden Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM. Hiervon wurden 25.000 DM geleistet. Zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin wurden - jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - beide Gesellschafter bestellt. Laut IV des notariellen Gründungsprotokolls vom 25. September 1990 und § 13 des Gesellschaftsvertrags war bestimmt, daß "die Gesellschaft die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die Gesellschaftssteuer trägt".