FG Münster - Urteil vom 24.11.2022
3 K 1528/20 F
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 2 Abs. 1 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 157; AO § 179;

Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer; Berücksichtigung eines sog. Paket- bzw. Konglomerationsabschlags zusätzlich zu dem bereits durch ein Verkehrswertgutachten nachgewiesenen niedrigen gemeinen Wert

FG Münster, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 3 K 1528/20 F

DRsp Nr. 2023/10030

Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer; Berücksichtigung eines sog. Paket- bzw. Konglomerationsabschlags zusätzlich zu dem bereits durch ein Verkehrswertgutachten nachgewiesenen niedrigen gemeinen Wert

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 15.03.2018 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 11.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 und des Bescheides vom 24.11.2022 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 6,4 Mio. Euro festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 2 Abs. 1 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 157; AO § 179;

Tatbestand