BFH - Urteil vom 10.07.2002
II R 87/00
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 1 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 1041

Grundbesitzende Gesellschaft; Anteilsübertragung

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen II R 87/00

DRsp Nr. 2002/12669

Grundbesitzende Gesellschaft; Anteilsübertragung

1. Der Umstand, dass der alle Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist, steht einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 bzw. 4 GrEStG 1983 nicht entgegen.2. Die Übertragung vereinigter Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz ist grunderwerbsteuerrechtlich so zu behandeln wie die Übertragung von Grundstückseigentum.3. Eine Grunderwerbssteuerbarkeit setzt nicht zwingend voraus, dass ein wirtschaftlicher Grundstücksumsatz vorliegt.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 1 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die A-GmbH war Eigentümerin eines im Inland belegenen Grundstücks. Alleingesellschafter der A-GmbH war Herr A. A war auch Alleingesellschafter der nach niederländischem Recht gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Am 31. Mai 1994 beschloss die Klägerin eine Kapitalerhöhung. Auch die neuen Anteile wurden an A ausgegeben. Als Gegenleistung verpflichtete sich A gegenüber der Klägerin, sämtliche Anteile an der A-GmbH auf die Klägerin zu übertragen.

Für diesen Vorgang setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 3. September 1996 Grunderwerbsteuer fest. Nach Auffassung des FA war der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) erfüllt.