I. Die A-GmbH war Eigentümerin eines im Inland belegenen Grundstücks. Alleingesellschafter der A-GmbH war Herr A. A war auch Alleingesellschafter der nach niederländischem Recht gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Am 31. Mai 1994 beschloss die Klägerin eine Kapitalerhöhung. Auch die neuen Anteile wurden an A ausgegeben. Als Gegenleistung verpflichtete sich A gegenüber der Klägerin, sämtliche Anteile an der A-GmbH auf die Klägerin zu übertragen.
Für diesen Vorgang setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 3. September 1996 Grunderwerbsteuer fest. Nach Auffassung des FA war der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) erfüllt.
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