BFH - Urteil vom 08.06.2022
VI R 30/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2096
BFH/NV 2022, 1230
DStRE 2022, 1233
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2766/18

Grundbetrag für selbst bewirtschaftete Flächen bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen für ein RumpfwirtschaftsjahrZufluss von Pachteinnahmen

BFH, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen VI R 30/20

DRsp Nr. 2022/12635

Grundbetrag für selbst bewirtschaftete Flächen bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr Zufluss von Pachteinnahmen

Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres–)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rz 29).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.11.2019 – 13 K 2766/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr in Höhe des vollen Jahreswerts zu berücksichtigen ist oder zeitanteilig für die Monate, die das Rumpfwirtschaftsjahr umfasst.