OLG Naumburg - Beschluss vom 01.11.2016
12 Wx 19/16
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 04.02.2016

Grundbuchfähigkeit einer infolge Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgelösten und im Handelsregister gelöschten alleinvertretungsberechtigten Komplementärgesellschaft

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 12 Wx 19/16

DRsp Nr. 2018/2430

Grundbuchfähigkeit einer infolge Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgelösten und im Handelsregister gelöschten alleinvertretungsberechtigten Komplementärgesellschaft

Die allein vertretungsberechtigte Komplementärgesellschaft behält für die Zwecke der Eigentumsumschreibung eines durch die in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft veräußerten Grundstücks diese rechtliche Stellung auch dann, wenn sie nach dem gesellschaftsvertraglich geregelten Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft infolge Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse an sich aufgelöst und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen ist. Im Zusammenhang mit der Veräußerung werden aktiv Ansprüche verfolgt, weshalb insoweit schon die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer Kommanditgesellschaft die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH verhindert.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 4. Februar 2016 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.