FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2004
7 K 6316/02 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4 ; GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 108

Grunderwebsteuer; Mehrheitsbeteiligung; Organtochter; Grundbesitzhaltende Enkelgesellschaft; Organträgerwechsel; Anteilsvereinigung; Anteilsübertragung; Verschmelzung - Wechsel des Organträgers keine grunderwerbsteuerliche Vereinigung der Anteile

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 6316/02 GE

DRsp Nr. 2004/14319

Grunderwebsteuer; Mehrheitsbeteiligung; Organtochter; Grundbesitzhaltende Enkelgesellschaft; Organträgerwechsel; Anteilsvereinigung; Anteilsübertragung; Verschmelzung - Wechsel des Organträgers keine grunderwerbsteuerliche Vereinigung der Anteile

1. Durch den Wechsel des Organträgers einer zu 100% an grundbesitzhaltenden Gesellschaften beteiligten Organtochter werden die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände der Vereinigung bzw. des Übergangs aller Anteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft nicht erfüllt, wenn der Organträger lediglich eine Mehrheitsbeteiligung (87,5%) an der Organtochter hält. 2. Der Übergang aller Anteile kann auch nicht durch das Bestehen des organschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ersetzt werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4 ; GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2b ;

Tatbestand:

An der "L-AG" - "L"- waren die "L-Holding AG" - "H" zu 87,5 % und die "A-Bank" -"A"- zu 12,5 % beteiligt. Die "L" hielt 100 % der Anteile Grundstücke besitzender GmbHs, sie war finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in die "H" eingegliedert. Mit Vertrag vom 13.6.1996 wurde die "H" auf die Klägerin verschmolzen unter Fortbestand des Organschaftsverhältnisses zur "L", die Klägerin wurde Organträgerin und beherrschendes Unternehmen.