BFH - Urteil vom 30.03.2009
II R 62/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2650/03

Grunderwerbssteuerliche Berücksichtigung von Kosten der Sanierung eines mit Altlasten kontaminierten Grundstücks durch den Erwerber als Gegenleistung des Käufers; Auswirkung des Fehlens einer Sanierungsverfügung bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf die Grunderwerbssteuer

BFH, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen II R 62/06

DRsp Nr. 2009/20932

Grunderwerbssteuerliche Berücksichtigung von Kosten der Sanierung eines mit Altlasten kontaminierten Grundstücks durch den Erwerber als Gegenleistung des Käufers; Auswirkung des Fehlens einer Sanierungsverfügung bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf die Grunderwerbssteuer

Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2;

Gründe:

I.