FG München - Urteil vom 24.01.2018
4 K 2690/15
Fundstellen:
UVR 2018, 172

Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 2690/15

DRsp Nr. 2018/8083

Grunderwerbsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob der Erwerb mehrerer Immobilien durch die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in ... (Landkreis ...) und wurde am ... Dezember 20... im Handelsregister beim Amtsgericht ... eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Kapitalanteil ist die XY Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der Klägerin sind die XY Holding GmbH mit einer Einlage von 9.400 € sowie Z mit einer Einlage von 600 €.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2014 (URNr. ...) erwarb die Klägerin von der ABC GmbH & Co. KG, (...) umfangreichen Grundbesitz zu einem einheitlichen Gesamtkaufpreis von 6 Mio. €. Bei den veräußerten Immobilien handelte es sich im Einzelnen um

(1) Eigentumswohnungen bzw. Teileigentum in ..., ...,

(2) Teileigentum in ...,

(3) Teileigentum in ...,

(4) Teileigentum in ...,

(5) Bebautes Grundstück, ...,

(6) Verschiedene teilweise bebaute Grundstücke, ...,

(7) Bebautes Grundstück, ...und

(8) Verschiedene teilweise bebaute Grundstücke, ...