Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die Aufwendungen der Kläger für die Modernisierung des Mehrfamilienhauses in der Str. 1 in 1 , welche die Firma A GmbH vorgenommen hat, der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer im Rahmen eines sog. "Einheitlichen Vertragswerks" hinzuzurechnen sind.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.12.2009 (URNr. /2009 des Notars B , 1 ) und Messungsanerkennung und Auflassung vom 10.11.2010 (URNr. /2010) erwarben die Kläger von der Firma C GmbH & Co. KG (künftig: C ) das im Grundbuch des Amtsgerichts 1 für 2 Blatt xxxx eingetragene Grundstück, Flst.Nr. xx/xxx ( Str. 1 , Gebäude- und Freifläche zu 800 qm) zum Miteigentum je zur Hälfte zum Kaufpreis von 465.000 €. Das Grundstück befindet sich in 1-Siedlung und gehört zum Stadtquartier " 3 ". Nach der Altstadt 1 stellt das Stadtquartier " 3 " das größte zusammenhängende Denkmalensemble 1 s dar.
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