Mit dem Tatbestandsmerkmal "neue Gesellschafter" wird klargestellt, dass Anteilsverschiebungen innerhalb der jeweiligen Gesellschafterschaft nicht tatbestandsmäßig für § 1 Abs. 2 a GrEStG sind (Fischer in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 1 Anm. 822 a), sondern dafür der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf neue bisher nicht dem Gesellschafterkreis zugehörige Gesellschafter erforderlich ist.
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