FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2009
6 K 2349/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255;

Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten bei Anteilsvereinigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 6 K 2349/08

DRsp Nr. 2010/18768

Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten bei Anteilsvereinigung

Die bei einer Anteilsvereinigung - gleich ob durch Einzelrechtsnachfolge kraft Kaufvertrages oder kraft unentgeltlicher Einlage oder durch einen sonstigen Fall der Rechtsnachfolge - gem. § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Beteiligung" zu aktivieren und nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - anfallende Grunderwerbsteuer (GrESt) ertragsteuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellt.

Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - von der Körperschaftsteuer befreite Gesellschaft mit beschränkter Haftung.