FG Hessen - Urteil vom 10.02.2000
5 K 5430/99
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 2; GrEStG § 6 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1201

Grunderwerbsteuer; Anteilserwerb; Fünfjahresfrist - Berechnung der Fünfjahresfrist für die

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 5430/99

DRsp Nr. 2001/1838

Grunderwerbsteuer; Anteilserwerb; Fünfjahresfrist - Berechnung der Fünfjahresfrist für die

Für die Berechnung der Fünfjahresfrist in § 6 Abs. 4 GrEStG ist auf den Zeitpunkt der bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit des Anteilserwerbs abzustellen.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 2; GrEStG § 6 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Mit Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom ... verkauften die Gesellschafter der ... je ... v.H. ihrer Geschäftsanteile an die zu diesem Zeitpunkt als ... firmierende Klägerin und traten zugleich in entsprechender Höhe ihre Geschäftsanteile mit Wirkung ab dem ... an die Klägerin ab, die zu diesem Stichtag als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eintrat. Die bisherigen Gesellschafter der KG verblieben ab dem ... mit den ihnen verbliebenen Festkapitalanteilen in Höhe von jeweils ... DM als Kommanditisten in der KG.

Mit weiterem Vertrag vom ... verkauften die Kommandisten der KG ihre Beteiligungen in Höhe von je ... DM an die Klägerin und übertrugen die Anteile mit Wirkung zum ... . Als Kaufpreis wurde insgesamt ein Betrag von ... DM vereinbart.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden Bezug genommen.