FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.05.2001
1 K 209/00
Normen:
AO 1977 § 42 ; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 909

Grunderwerbsteuer aufgrund Gestaltungsmissbrauchs bei Erwerb eines GbR-Anteils

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 209/00

DRsp Nr. 2001/10701

Grunderwerbsteuer aufgrund Gestaltungsmissbrauchs bei Erwerb eines GbR-Anteils

1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit einer bestimmten Bruchteilsberechtigung am Grundstück, die ihrerseits mit Sondereigentum an je einer Wohnung und Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist, so unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nach § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1997 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.5.1989 II R 86/86, BStBl II 1989, 628). 2. Grunderwerbsteuerlich kann § 42 AO 1977 auch nach Einführung von § 1 Abs.2a GrEStG mit Wirkung ab 1.1.1997 außer in dort geregelten Fall -planmäßige Übertragung (fast) aller Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft- auch in anderen Fällen im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung bei einer grundbesitzenden Gesamthand weiter zur Anwendung kommen.

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR] der Grunderwerbsteuer unterliegt.