BFH - Urteil vom 15.03.2000
II R 30/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1286
BFH/NV 2000, 1046
BFHE 191, 419
BStBl II 2000, 359
DB 2000, 1645
ZfIR 2001, 71
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Grunderwerbsteuer bei Benennungsrecht

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen II R 30/98

DRsp Nr. 2000/5013

Grunderwerbsteuer bei Benennungsrecht

»1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u.a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus. 2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muss vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinaus reicht.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: