BFH - Urteil vom 25.06.2003
II R 39/01
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 439
BFHE 204, 316
BStBl II 2004, 246
DB 2004, 1297
DStRE 2004, 282
ZfIR 2004, 166
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1188/99

Grunderwerbsteuer bei Erwerbsverzicht durch Dritte

BFH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen II R 39/01

DRsp Nr. 2004/606

Grunderwerbsteuer bei Erwerbsverzicht durch Dritte

»Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse für den Erwerbsverzicht des Dritten erbringt.«

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom ... Mai 1992 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von einer aus drei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft (Verkäufern) einen Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Mitte zu einem Kaufpreis von ... DM. In derselben Vertragsurkunde verkauften die Verkäufer den Grundbesitz an die Klägerin zum nämlichen Kaufpreis. Der Kaufvertrag über den Rückübertragungsanspruch stand unter der auflösenden Bedingung, dass die Verkäufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundstückskaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.