Die Entschädigungszahlung des Erwerbers für den Übergang der Nutzungen stellt keine Gegenleistung für eine selbständige Nebenleistung des Verkäufers, sondern eine zusätzliche Vergütung für eine sich aus dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang notwendigerweise ergebende Rechtsfolge dar. Führt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück bzw. dessen Übergang auf den Erwerber dazu, daß der Veräußerer gehindert ist, weitere Nutzungen (durch Vermietung) des Grundstücks zu ziehen, so stellt eine Entschädigung, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer für die Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit neben dem Kaufpreis bezahlt, Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks selbst dar.
Für die Praxis:
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