Eine mittelbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und eine Anwachsung, die sich als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG darstellt, sind zwei der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge. Durch die in § Abs. Satz 2 getroffene Regelung wird eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen, wenn der Erwerber des Grundstücks und derjenige, in dessen Hand sich die Gesellschaftsanteile vereinigen bzw. nach dem Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts vereinigen sollen, identisch sind.
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