BFH - Urteil vom 08.11.2000
II R 64/98
Normen:
GrEStG (i.d.F. des JStG 1997JStG 1997) § 1 Abs. 2a, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 296
BFH/NV 2001, 394
BFHE 194, 252
BStBl II 2001, 422
DB 2001, 312
GmbHR 2001, 272
ZfIR 2001, 318
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen II R 64/98

DRsp Nr. 2001/506

Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

»Im Rahmen des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a GrEStG liegende Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die vor dem 1. Januar 1997 vorgenommen worden sind, dürfen gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

GrEStG (i.d.F. des JStG 1997JStG 1997) § 1 Abs. 2a, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Vertrag vom 5. Dezember 1995 erwarb sie ein Grundstück, um --ihrem Gesellschaftszweck entsprechend-- dort ein Gebäude zu errichten und dieses anschließend durch Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages waren nur die beiden Gründungsgesellschafter an der Klägerin beteiligt; diese hatten sich zu Beiträgen von je 25 000 DM verpflichtet. Es war vorgesehen, so lange Gesellschafter aufzunehmen, bis eine Gesamtbeitragspflicht von 5 460 000 DM begründet war.