BFH vom 31.08.1994
II R 108/91

Grunderwerbsteuer bei sogenanntem Auftragserwerb

BFH, vom 31.08.1994 - Aktenzeichen II R 108/91

DRsp Nr. 1997/8486

Grunderwerbsteuer bei sogenanntem Auftragserwerb

1. Beauftragt der Kläger einen Dritten, für ihn als mittelbarer Stellvertreter ein Grundstück zu erwerben, so unterliegt der Abschluß des Kaufvertrages durch den Stellvertreter mit dem Grundstücksveräußerer der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. 2. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag durch den Stellvertreter an den Kläger erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG. Für diesen Erwerb wird die Steuer nur insoweit festgesetzt, als die Bemessungsgrundlage für diesen Vorgang den Betrag übersteigt, von dem bei dem vorausgegangenen Erwerb die Steuer erhoben worden ist. 3. Hat das FA den Erwerb durch den Stellvertreter irrtümlich als steuerfrei behandelt, ist es dadurch nicht gehindert, den nachfolgenden Erwerb durch den Kläger in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen.

Für die Praxis: