I. Die Stadt S hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein --nicht notariell beurkundetes-- Angebot zum Kauf eines Grundstücks unterbreitet. Die Klägerin bat S daraufhin, das Grundstück direkt an ihre Kunden zu verkaufen. In der Folgezeit entwarf die Klägerin Pläne für eine Reihenhausbebauung des Grundstücks; hierfür wurde ihr im September 2000 eine Baugenehmigung erteilt. Die Reihenhäuser wurden von der Klägerin mit Zeitungsanzeigen zum Kauf angeboten.
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