BFH - Urteil vom 05.07.2006
II R 7/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 2212
BFHE 213, 403
BStBl II 2006, 765
DB 2006, 2218
DStR 2006, 1750
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 268/01

Grunderwerbsteuer bei Zwischengeschäften und bei Verschaffung der Verwertungsbefugnis

BFH, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen II R 7/05

DRsp Nr. 2006/24496

Grunderwerbsteuer bei Zwischengeschäften und bei Verschaffung der Verwertungsbefugnis

»Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames "Kaufangebot" voraus. Ein der Form des § 313 BGB311b BGB n.F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes "Kaufangebot" erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

I. Die Stadt S hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein --nicht notariell beurkundetes-- Angebot zum Kauf eines Grundstücks unterbreitet. Die Klägerin bat S daraufhin, das Grundstück direkt an ihre Kunden zu verkaufen. In der Folgezeit entwarf die Klägerin Pläne für eine Reihenhausbebauung des Grundstücks; hierfür wurde ihr im September 2000 eine Baugenehmigung erteilt. Die Reihenhäuser wurden von der Klägerin mit Zeitungsanzeigen zum Kauf angeboten.