FG Köln - Urteil vom 17.08.2004
5 K 892/03
Normen:
GrEStG (1997) § 11 Abs. 1 § 23 Abs. 4 Satz 1 ;

Grunderwerbsteuer; Bemessung

FG Köln, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 892/03

DRsp Nr. 2006/2281

Grunderwerbsteuer; Bemessung

1. Ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist und die Beteiligten damit im Verhältnis zueinander gebunden sind. 2. Eine nachträglich vereinbarte Kaufpreiserhöhung ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 11 Abs. 1 § 23 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Höhe der Grunderwerbsteuer streitig, zum einen im Hinblick auf die Gegenleistung, zum anderen im Hinblick auf den anzuwendenden Grunderwerbsteuersatz.

Mit notariellem Vertrag vom 21.12.1996 kaufte die Klägerin ein Grundstück unter der UR-Nr. 123 zum Preis von 83.950.000,-DM (Bl. 110 ff. FG-Akte). Die Klägerin wurde bei Vertragsschluss von Herrn C vertreten. Im Vertrag wurde zu den Erschienenen ausgeführt:

"für die Fa. B Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ... Herr C, berufsansässig ..., von Person bekannt, handelnd als mündlich bevollmächtigter Vertreter, mit dem Versprechen, eine notarielle Vollmachtsbestätigung nachzureichen (der Notar bestätigt, dass der Geschäftsführer Dr. E telefonisch, von ihm mitgehört, die erteilte Vollmacht bestätigte)."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen, Bl. 42 ff. FG - Akte.