FG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.2002
7 K 192/98
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 336

Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage; Ablösungsvereinbarung; Gegenleistung; Erwerbsvorgang; Erschließungskosten - Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme einer

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 192/98

DRsp Nr. 2003/682

Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage; Ablösungsvereinbarung; Gegenleistung; Erwerbsvorgang; Erschließungskosten - Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme einer

1. Bemessungsgrundlage für die GrESt ist die Gegenleistung. 2. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht wurde. 3. Ist das Grundstück bereits erschlossen oder verpflichtet sich der Veräußerer dem Erwerber gegenüber, das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen, ist das erschlossene Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorganges und die Erschließungskosten sind Teil der Bemessungsgrundlage. 4. Verpflichtet sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer, die im Ablösungsvertrag zwischen Gemeinde und Veräußerer festgesetzten Erschließungskosten der Gemeinde gegenüber zu übernehmen, wird die Erschließung nicht zu einer Leistung des Grundstücksveräußerers.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung.