FG Düsseldorf vom 28.01.2002
7 K 5618/99 GE
Normen:
BewG § 138 Abs. 2 ; FGO § 74 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 782

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Gegenleistung; verdeckte Einlage; Verkehrswertfeststellung - Einbeziehung der Verkehrswertdifferenz in die Bemessungsgrundlage der

FG Düsseldorf, vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 5618/99 GE

DRsp Nr. 2002/14338

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Gegenleistung; verdeckte Einlage; Verkehrswertfeststellung - Einbeziehung der Verkehrswertdifferenz in die Bemessungsgrundlage der

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1997 kommt es nicht mehr darauf an, ob eine mit einem Grundstücksverkauf zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft verbundene verdeckte Einlage als Gegenleistung anzusehen ist. Vielmehr ist eine Verkehrswertdifferenz stets in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.2. Der Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung ist in diesem Fall bis zum Abschluss des Verfahrens der Wertfeststellung auszusetzen.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 2 ; FGO § 74 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Stadt "A" ist Alleingesellschafterin der im...gegründeten Klägerin. Das Stammkapital von 50.000 DM ist eingezahlt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom...1998 übertrug die Stadt Grundstücke im Verkehrswert von 28,91 Mio. DM auf die Kl'in. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages sind 30 % dieses Wertes der Kl'in als Kapitalrücklage zuzuführen; in Höhe der restlichen 70 % gewährte die Stadt "A" der Kl'in ein Trägerdarlehen, das nach Maßgabe eines gesonderten Darlehensvertrages angemessen zu verzinsen und zu tilgen sein sollte.