FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2002
7 K 1151/00 GE
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1188

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Minderung; Wohnungswechsel; Verfassungsmäßigkeit - Keine Anrechnung früher gezahlter Grunderwerbsteuer bei Wohnortwechsel aus zwingenden beruflichen Gründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 1151/00 GE

DRsp Nr. 2002/13772

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Minderung; Wohnungswechsel; Verfassungsmäßigkeit - Keine Anrechnung früher gezahlter Grunderwerbsteuer bei Wohnortwechsel aus zwingenden beruflichen Gründen

Die berufliche Veranlassung eines Orts-und Wohnungswechsel rechtfertigt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Minderung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage für das am neuen Beschäftigungsort erworbene Eigenheim um den Verkaufserlös der zuvor bewohnten Eigentumswohnung. Insbesondere geht von den Vorschriften des GrEStG keine mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: