FG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2012
3 V 129/12
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1; GrEStG § 4 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1;

Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige Vereine verfassungsgemäß

FG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen 3 V 129/12

DRsp Nr. 2012/21801

Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige Vereine verfassungsgemäß

1. Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes (3,5 vH; in Hamburg 4,5 vH) hat keine erdrosselnde Wirkung und ist verfassungsrechtlich daher unbedenklich. 2. Die Anhebung der Steuersätze verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die bis 1983 geltenden Steuerbefreiungen wieder einzuführen. 3. Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen eingetragenen Verein, der auf dem Grundstück eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben will, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1; GrEStG § 4 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein Grundstückserwerb durch den Antragsteller grunderwerbsteuerpflichtig ist.

1. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, der Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom ... 2011 (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. ...) das in der X-Straße ..., Hamburg-1, gelegene und mit einer ... bebaute Grundstück zum Preis von € 2.000.000,00.

2. Der Antragsgegner setzte hierfür mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 31.03.2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von € 90.000,00 fest.