Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
A und B waren im Grundbuch des Amtsgerichts … als Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks C eingetragen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem Vertrag vom 23. 7. 2007 zu je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft erworben. Sie waren Gesellschafter der Klägerin, der C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in D, die sie am 24. 10. 2007 „ab dem 24. 10. 2007“ gegründet hatten. Zweck der Gesellschaft war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks C in D.
Durch notariellen Vertrag vom 7. 7. 2014 … unter I. § 2 wurde folgendes beurkundet:
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