FG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.2014
7 K 158/14
Normen:
AO § 162; AO § 164; AO § 165; AO § 172; AO § 173; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 14; GrEStG § 19; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Fundstellen:
BB 2015, 2197
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 940

Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk - Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 7 K 158/14

DRsp Nr. 2015/18454

Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk - Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Zu den Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks. Ein einheitliches Vertragswerk hat zur Folge, dass die aus dem Werkvertrag für die Errichtung des Hauses geschuldete Vergütung zusätzlich zu der aus dem Kaufvertrag für den Erwerb eines Grundstücks geschuldeten Vergütung als Gegenleistung für den Erwerb gesehen und als Bemessung bei der GrESt-Festsetzung zu Grunde gelegt wird. Ist ein Erwerber bereits nach den im Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei, ist der planmäßige nachfolgende Abschluss des Bauvertrages kein rückwirkendes Ereignis, dass zur Änderung der bestandskräftigen (vorbehaltlosen und nicht vorläufigen) Steuerfestsetzung nunmehr unter Einbeziehung der Baukosten berechtigt.

Normenkette:

AO § 162; AO § 164; AO § 165; AO § 172; AO § 173; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 14; GrEStG § 19; GrEStG § 8; GrEStG § 9;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt ein einheitliches Vertragswerk zugrunde. Das Finanzamt (FA) hatte die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des Grundstücks als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Streitig ist u.a., ob es den bestandskräftig gewordenen Grunderwerbsteuerbescheid ändern durfte.