Streitig ist, ob die Bauerrichtungskosten im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden: Kläger) schlossen am 23.09.2001 mit der Firma X Hausbau GmbH einen Bauvertrag. Als zu bebauendes Grundstück war im Bauvertrag angegeben "W., Langes Feld, Grdst. N[ordm ] 9".
Am 24. Oktober 2001 schlossen die Kläger mit der KK., der Eigentümerin des Baugebietes, einen notariellen Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück W. Blatt 4711, Flurstück 4/293 der Flur 7 der Gemarkung W.
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