FG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2003
7 K 110/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk - Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückserwerb

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 110/02

DRsp Nr. 2005/1815

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk - Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückserwerb

1. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. 2. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarung kann nicht nur das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, sondern auch der (künftige) Zustand, in den es erst zu versetzen ist. 3. Ein "einheitliches Vertragswerk" ist auch dann gegeben, wenn der vor Abschluss des Grundstückserwerbs geschlossene Bauvertrag auf ein anderes Grundstück Bezug nimmt, als letztlich erworben wurde.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Bauerrichtungskosten im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

Der Kläger und seine Ehefrau (im Folgenden: Kläger) schlossen am 23.09.2001 mit der Firma X Hausbau GmbH einen Bauvertrag. Als zu bebauendes Grundstück war im Bauvertrag angegeben "W, Langes Feld, Grdst. N[ordm ] 9".

Am 24. Oktober 2001 schlossen die Kläger mit der KK, der Eigentümerin des Baugebietes, einen notariellen Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück W Blatt 4711, Flurstück 4/293 der Flur 7 der Gemarkung W.