Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks einerseits und der Werkvertrag zur Errichtung eines Geschäftshauses andererseits ein einheitliches Vertragswerk bilden, das insgesamt den Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude zum Inhalt hat.
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