FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2003
7 K 7953/00 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige Herstellung; Generalunternehmer; Kaufoptionsverzicht; Zielgerichtetes Zusammenwirken - Kein grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk trotz zeitgleichem Abschluss des Kaufvertrages (unbebautes Grundstück) und des Werkvertrages (schlüsselfertige Erstellung eines Geschäftshauses)

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 7 K 7953/00 GE

DRsp Nr. 2005/619

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige Herstellung; Generalunternehmer; Kaufoptionsverzicht; Zielgerichtetes Zusammenwirken - Kein grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk trotz zeitgleichem Abschluss des Kaufvertrages (unbebautes Grundstück) und des Werkvertrages (schlüsselfertige Erstellung eines Geschäftshauses)

Ein zielgerichtetes Zusammenwirken auf der Veräußererseite mit der grunderwerbsteuerlichen Folge der Annahme eines einheitlichen Vertragswerks muss nicht bereits deshalb als erwiesen angesehen werden, weil der Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Geschäftshauses nach den Planungsvorgaben der Käufer und der Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück am gleichen Tage abgeschlossen werden, nachdem der Generalunternehmer zuvor auf seine Kaufoption gegenüber dem Grundstückseigentümer mangels eigener Vermarktungsaussichten verzichtet hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks einerseits und der Werkvertrag zur Errichtung eines Geschäftshauses andererseits ein einheitliches Vertragswerk bilden, das insgesamt den Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude zum Inhalt hat.