FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.07.2004
3 K 371/03
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags; Anlaufhemmung der Festetzungsfrist bei Nichterfüllung der Anzeigepflichten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 K 371/03

DRsp Nr. 2006/29595

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Nachträgliches Bekanntwerden des Sanierungsvertrags; Anlaufhemmung der Festetzungsfrist bei Nichterfüllung der Anzeigepflichten

Schließen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks neben dem Grundstückskaufvertrag auch einen Sanierungsvertrag, der mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Vertragswerk bildet, und zeigen weder die Beteiligten, noch der beurkundende Notar den Bauvertrag gegenüber dem Finanzamt an, so ist das Finanzamt zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides berechtigt, wenn es nachträglich von dem Bauvertrag Kenntnis erhält. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Anzeige nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte durch einen Änderungsbescheid die Grunderwerbsteuer erhöht hat.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 1997 (Urkundenrolle-Nr.) erwarb der Kläger von der GmbH i. G., vertreten durch seinen Bruder, das bebaute Grundstück. Der Kaufpreis betrug 300.000,00 DM.

Am selben Tage schlossen die GmbH und der Kläger einen weiteren notariellen Vertrag (Urkundenrolle-Nr. des genannten Notars). In dem Vertrag heißt es

§ 1 Vorbemerkung