Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte durch einen Änderungsbescheid die Grunderwerbsteuer erhöht hat.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 1997 (Urkundenrolle-Nr.) erwarb der Kläger von der GmbH i. G., vertreten durch seinen Bruder, das bebaute Grundstück. Der Kaufpreis betrug 300.000,00 DM.
Am selben Tage schlossen die GmbH und der Kläger einen weiteren notariellen Vertrag (Urkundenrolle-Nr. des genannten Notars). In dem Vertrag heißt es
§ 1 Vorbemerkung
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