FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2008
7 V 2747/08 A(GE)
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 77/388/EWG; FGO § 69 ;

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Werkvertrag; Kaufvertrag; Nutzungskonzept; Gemeinschaftsrecht - Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines Kaufvertrages über Grundbesitz

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 7 V 2747/08 A(GE)

DRsp Nr. 2008/21187

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Werkvertrag; Kaufvertrag; Nutzungskonzept; Gemeinschaftsrecht - Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines Kaufvertrages über Grundbesitz

1. Wird einen Monat nach Abgabe des Grundstückskaufangebotes mit dem Veräußerer ein Werkvertrag über die Sanierung und den Umbau des Objektes abgeschlossen und das Kaufangebot sodann nach weiteren fünf Monaten angenommen, ist - mit entsprechender Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück in einem sanierten und umgebauten Zustand. 2. Eine Änderung des Nutzungskonzepts des Käufers zwischen Angebot und Annahme des Kaufvertrags ist unerheblich. 3. Die Einbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in Fallgestaltungen des einheitlichen Vertragswerks ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (entgegen Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. April 2008, 7 K 333/06, DStR 2008, 869, Az. EuGH C-156/08).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 77/388/EWG; FGO § 69 ;

Tatbestand: