FG Bremen - Urteil vom 11.06.2003
2 K 639/02 (1)
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1323

Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer

FG Bremen, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 639/02 (1)

DRsp Nr. 2003/14854

Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer

1. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG immer dann ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein Übereignungsanspruch erfüllt wird. Es kommt nicht darauf an, wem gegenüber der Anspruch erfüllt wird. Danach kann § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Auflassung nicht zwischen den Vertragsparteien des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besteuerten Verpflichtungsgeschäfts, sondern zwischen dem Veräußerer und einem Dritten erklärt wird, auf den der Übereignungsanspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist. 2. Der Umstand, dass bei geringfügig anderer Gestaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt gewesen wäre, rechtfertigt keine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt. 3. Macht sich der Steuerpflichtige die tatbestandliche Beschränktheit (hier) des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG zunutze, indem er zivilrechtlich wirksam diejenige Gestaltung durchführt, bei der der Tatbestand nicht verwirklicht wird, so handelt es sich um eine wirtschaftlich angemessene, zulässige Gestaltung, die nicht zur Anwendung von § 42 AO führt.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;