Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer
FG Bremen, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 639/02 (1)
DRsp Nr. 2003/14854
Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber Gesamtrechtsnachfolger; Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer
1. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2GrEStG ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG immer dann ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein Übereignungsanspruch erfüllt wird. Es kommt nicht darauf an, wem gegenüber der Anspruch erfüllt wird. Danach kann § 1 Abs. 1 Nr. 2GrEStG auch dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Auflassung nicht zwischen den Vertragsparteien des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG besteuerten Verpflichtungsgeschäfts, sondern zwischen dem Veräußerer und einem Dritten erklärt wird, auf den der Übereignungsanspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist.2. Der Umstand, dass bei geringfügig anderer Gestaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG erfüllt gewesen wäre, rechtfertigt keine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.3. Macht sich der Steuerpflichtige die tatbestandliche Beschränktheit (hier) des § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG zunutze, indem er zivilrechtlich wirksam diejenige Gestaltung durchführt, bei der der Tatbestand nicht verwirklicht wird, so handelt es sich um eine wirtschaftlich angemessene, zulässige Gestaltung, die nicht zur Anwendung von § 42AO führt.
Normenkette:
AO (1977) § 42 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
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