FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2010
4 K 417/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Grunderwerbsteuer für Erwerb eines Wochenend-/Ferienhauses auf gepachtetem Grund und Boden

FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 417/09

DRsp Nr. 2010/23157

Grunderwerbsteuer für Erwerb eines Wochenend-/Ferienhauses auf gepachtetem Grund und Boden

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Den Grundstücken stehen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden gleich.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerb eines Wochenend-/Ferienhauses auf gepachtetem Grund und Boden der Grunderwerbsteuer unterliegt.

In der Nähe von 1 liegt das etwa 600 ha große Forstgut 2 . Im Bereich südlich des Schlosses entstand im Zuge von Kiesabbaumaßnahmen eine vielgestaltige Wald- und Seenlandschaft, die sog. Erholungslandschaft "Schlosspark 2 ". Der Grund und Boden steht im Eigentum des Verpächters, des A ; um die Seen wurden auf verpachteten Flächen im Rahmen einer Gesamtplanung in Einvernehmen mit dem Natur- und Landschaftsschutz Ferienhäuser angesiedelt. Die Ganzheit der naturnahen Landschaft soll dabei den Bewohnern der einzelnen Wochenendhäuser wie auch der Allgemeinheit so weit wie irgend möglich erhalten bleiben.