Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern
FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 135/12
DRsp Nr. 2015/18453
Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern
Ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6aGrEStG liegt vor, wenn von ihm ein oder mehrere Gesellschaften i. S. des § 6aGrEStG abhängig sind. Was herrschend ist, bestimmt sich in Wechselwirkung dazu, was abhängig ist.Dass der Gesetzgeber bei der Zielrichtung des § 6aGrEStG, "Umstrukturierungen im Konzern" zu erleichtern, die Vorstellung hatte, nur die Umstrukturierungen zu begünstigen, bei denen das im Konzern herrschende Unternehmen zugleich Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1UStG ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.