BFH - Beschluß vom 07.11.2000
II B 4/00
Normen:
BGB §§ 434, 440 Abs. 1, §§ 459, 460 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 483

Grunderwerbsteuer: Herabsetzung der Gegenleistung

BFH, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen II B 4/00

DRsp Nr. 2001/817

Grunderwerbsteuer: Herabsetzung der Gegenleistung

Schadenersatz wegen Nichterfüllung, den der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer wegen eines Rechtsmangels leistet (§§ 434, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB), führt nicht zu einer Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG.

Normenkette:

BGB §§ 434, 440 Abs. 1, §§ 459, 460 ; GrEStG (1983) § 16 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Oktober 1980 zu einem Kaufpreis von ... DM ein Grundstück in B. Der Verkauf erfolgte nach § 3 Abs. 2 des Vertrags vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen frei von Rechten Dritter, die gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könnten. Die Klägerin erklärte in § 4 des Vertrags, dass ihr nachstehend im Einzelnen aufgeführte Miet- bzw. Pachtverträge betreffend das Grundstück bzw. Teile desselben bekannt seien.