I. Frau K war Eigentümerin von Grundstücken, die zu einem Flurbereinigungsgebiet gehörten. Am 25. August 1994 gaben Frau K und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, vor dem örtlich zuständigen Amt für Agrarstrukturen Erklärungen ab, die schriftlich protokolliert wurden. Danach verzichtete Frau K zugunsten der Klägerin unwiderruflich auf Abfindung in Land für vier in ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen in dem Flurbereinigungsgebiet. Hierfür sollte sie von der Klägerin eine Geldabfindung erhalten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Besitz, Verwaltung, Nutzung und Gefahr an den neugebildeten Grundstücksflächen, die nach der neuen Feldeinteilung an Frau K fallen sollten und in deren Besitz sie bereits vorläufig eingewiesen war, mit dem 1. Oktober 1994 auf die Klägerin übergehen sollten.
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