BFH - Beschluss vom 26.02.2002
II B 54/02
Normen:
GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; BGB § 706 ; AktG § 27 ; GmbHG § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 39
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5618/99

Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

BFH, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen II B 54/02

DRsp Nr. 2003/6465

Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

»1. Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.2. "Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.3. Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; BGB § 706 ; AktG § 27 ; GmbHG § 5 Abs. 4 ;

Gründe: