Die Beteiligten streiten, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wurde.
Der Kläger wendet sich gegen fünf Bescheide vom 14.06.1999, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 22.03.2001, mit denen der Beklagte den Antrag nach § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - auf Aufhebung der Grunderwerbsteuer ablehnte.
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