I. Mit Vertrag vom 13. Juni 1996 wurde die K-Holding-AG (Holding-AG) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verschmolzen. Die Holding-AG war zu 87,5 v.H. an der K-Warenhaus-AG (Warenhaus-AG) beteiligt. Einzige weitere Aktionärin mit einer Beteiligung von 12,5 v.H. war eine Bank. Die Warenhaus-AG hielt 100 v.H. der Anteile an verschiedenen grundstücksbesitzenden GmbHs. Die Warenhaus-AG war finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in die Holding-AG eingegliedert. Die Verschmelzung auf die Klägerin erfolgte unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses zur Warenhaus-AG, die mit der Verschmelzung zu einem von der Klägerin "abhängigen Unternehmen" wurde.
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